Die Qualitätssicherungsvereinbarung für das Telemonitoring bei Herzinsuffizienz ist in diesem Monat in Kraft getreten. Somit sind nun die regulatorischen Voraussetzungen zur Betreuung von Patient*innen mit einer Herzinsuffizienz im Stadium NYHA II oder III vollständig und die Leistungen genehmigungspflichtig.
Bereits zum 1. Januar 2022 wurden zur Abrechnung von Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mehrere neue Gebührenordnungspositionen (GOP) festgelegt und in den Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Diese Leistungen werden extrabudgetär und somit zu festen Preisen honoriert. Die vorläufige Abrechnungsmöglichkeit ohne Genehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ist somit zum 31. März 2022 beendet.
Telemonitoring nach der in Kraft getretenen Qualitätssicherungsvereinbarung ist ein datengestütztes, zeitnahes Management, welches grundsätzlich in Kooperation zwischen einer primär behandelnden Ärztin bzw. einem primär behandelnden Arzt (PBA) und einem ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) erfolgt. Es werden die fachlichen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung geregelt. Zudem werden die Aufgaben des PBA sowie des TMZ und deren innerärztliche Zusammenarbeit thematisiert. Durch die kontinuierliche Erfassung der Vitalparameter durch das Telemonitoring wird ein frühzeitiges Erkennen von klinisch relevanten Ereignissen und somit ein rechtzeitiges Eingreifen durch entsprechende Handlungsmaßnahmen ermöglicht. Neben der Steigerung der Lebensqualität durch eine erhöhte Sicherheit kann das Telemonitoring zu weniger Krankenhausaufenthalten beitragen.
Die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz finden Sie auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): https://www.kbv.de/media/sp/2022-03-17_QS-Vereinbarung_TmHi.pdf
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