Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

DiGA sind Apps oder Webanwendungen und werden nach einer umfassenden Prüfung im BfArM-Verzeichnis gelistet. Verordnen Sie die sogenannten „Apps auf Rezept“ und ergänzen Sie hiermit Ihr Leistungsangebot.

Zweck der Leistung

  • Fördern Sie eine selbstbestimmte, gesundheitsförderliche Lebensweise Ihrer Patient*innen.
  • Erhöhen Sie die Behandlungsqualität, indem Patient*innen ihre Symptome digital dokumentieren können.
  • Unterstützen Sie die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder auch der Linderung von Erkrankungen, Verletzungen oder Behinderungen.

Sie möchten die Leistung Ihren Patient*innen bei Vivantes anbieten? So gehen Sie vor.

  1. Informieren Sie sich über die derzeit 33 erstattungsfähigen DiGA, welche im BfArM-Verzeichnis zu finden sind (Stand: Mai 2022). Das Verzeichnis wird fortlaufend aktualisiert. Von einigen Herstellern werden auch CME Fortbildungen angeboten, in denen Sie sich über ihr Produkt informieren können.
  2. Falls eine DiGA für Ihren Patient*in in Frage kommt, ist die Person über die Nutzung und die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Grundsatz: Die Aufklärung reicht umso weiter, je stärker die Ärzt*in von der etablierten Behandlungsmethode abweicht.
  3. Zur Verordnung verwenden Sie das Formular für Arzneimittel- und Verbandmittel (Muster 16). Auf diesem Formular werden die eindeutige Verzeichnisnummer der DiGA und die Verordnungsdauer in Tagen angegeben.
  4. Die Patient*in erhält im Anschluss von der Krankenkasse einen Rezeptcode mit Informationen über den Aktivierungsprozess sowie eine Erläuterung, im welchem App-Store die Person die App beziehen kann.

Beachten Sie, dass die Nutzung einer DiGA keinen Besuch der fachärztlichen Sprechstunde oder die Einnahme von Arzneimitteln ersetzt.

Praxishilfen

Praxishilfe – von uns für Sie, um die Nutzung der Leistung zu vereinfachen. Vivantes Mitarbeitende finden in Vivadoks stets die aktuellsten Versionen der Praxishilfen.

Aktueller Prozess bei Vivantes

Aktuelle Einsatzbereiche bei Vivantes

  • Therapie von Depression und Angststörung
  • Einsatz bei Erkrankungen des Nervensystems
  • Behandlung von Ernährungs- und Stoffwechselerkrankungen wie Adipositas
  • Digitale Krebsassistenz in der Onkologie

Nur für Vivantes Mitarbeitende: Sie möchten sich mit den Kolleg*innen über Ihre Erfahrungen austauschen? Erfahren Sie noch mehr über die DiGA und weitere digitale Gesundheitsleistungen & werden Sie ein Teil der Vivanet-Gruppe zum Digital Health Playbook. Lassen Sie uns gemeinsam wachsen!

Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten:

Grundsätzlich sind digitale Gesundheitsanwendungen, auch wenn diese regelmäßig als Medizinprodukt qualifiziert werden, frei verkäuflich und können auf eigene Kosten erworben werden.

Digitale Gesundheitsanwendungen zählen aber unter bestimmten Voraussetzungen auch zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies ist der Fall, wenn die jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendungen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V aufgenommen wurden und nicht aufgrund spezieller Regelungen etwa bestimmter Feststellungen des Gemeinsamen Bundesausschusses vom Leistungskatalog der GKV ausgeschlossen sind.

Das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt, im Bundesanzeiger bekannt gemacht und im Internet veröffentlicht. Das Verzeichnis ist nach Gruppen von digitalen Gesundheitsanwendungen zu strukturieren, die in ihren Funktionen und Anwendungsbereichen vergleichbar sind.

Eine gesetzlich krankenversicherte Person kann digitale Gesundheitsanwendungen zu Lasten der GKV in Anspruch nehmen, wenn die Anwendung verordnet oder von der der Krankenkasse genehmigt wurde, vgl. § 33a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V.

Die Verordnungsbefugnis steht den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzt*innen, Psychotherapeut*innen und Einrichtungen zu. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 7a SGB V umfasst die vertragsärztliche Versorgung auch die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen.

Soweit dies für die Versorgung der versicherten Person unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können auch Krankenhäuser digitale Gesundheitsanwendungen verordnen, § 39 Abs. 1a Satz 8 SGB V.

Die gleiche Befugnis steht gemäß § 39 Abs. 1a i. V. m. § 40 Abs. 2 Satz 6 SGB V auch stationären Rehabilitationseinrichtungen zu.

Die Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung (Stand: Oktober 2021) sieht unter Ziffer 2.16.3 vor, dass digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7a SGB V auf Muster 16 nach Maßgabe der Vordruckerläuterungen verordnet werden.

Alternativ zur Verordnung können digitale Gesundheitsanwendungen auch mit Genehmigung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. Diese Genehmigung setzt gemäß § 33a Abs. 1 Satz 3 SGB V voraus, dass eine medizinische Indikation nachzuweisen wird, für die die digitale Gesundheitsanwendung bestimmt ist.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Patient*innen die digitalen Gesundheitsanwendungen von den jeweiligen Herstellern im Wege der elektronischen Übertragung über öffentlich zugängliche Netze bzw. öffentlich zugängliche digitale Vertriebsplattformen oder auf maschinell lesbaren Datenträgern beziehen können. Praktisch müssen die Verordnungen bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden, die den Patient*innen dann einen entsprechenden Freischalt-Code übermitteln. Mit diesem können die Versicherten die jeweilige Anwendung dann beziehen.

Die jeweils von der Krankenkasse zu erstattenden bzw. zu tragenden Beträge werden zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen mit Wirkung für alle Krankenkassen vereinbart. Wählen Versicherte digitale Gesundheitsanwendungen, deren Funktionen oder Anwendungsbereiche über die in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen hinausgehen oder deren Kosten die vereinbarten Vergütungsbeträge übersteigen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.

Teilweise sind neben der Verordnung weitere ärztliche Leistungen für die Versorgung mit der jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung erforderlich. Diese sind gesondert abrechenbar. Für die Frage der jeweiligen Abrechnungsgrundlage ist maßgeblich, ob die jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendungen dauerhaft oder vorläufig in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen wurden. Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 3 SGB V dauerhaft in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen worden, so wird entweder der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen oder der einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) für zahnärztliche Leistungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme angepasst. Sind digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e Absatz 4 SGB V vorläufig in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen aufgenommen worden, so gilt ein besonderes Vereinbarungsverfahren nach § 87 Abs. 5c Satz 2 SGB V. Dementsprechend wurde als Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) eine „Vereinbarung über ärztliche Leistungen und deren Vergütung im Zusammenhang mit vorläufig zur Erprobung in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen gemäß § 87 Absatz 5c Satz 2 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung“ geschlossen.

Unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention ist gemäß § 33a Abs. 5 SGB V insbesondere zu berücksichtigen, dass Vertragsärzt*innen, Vertragszahnärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen nicht bestimmten Leistungserbringern zuweisen dürfen. Vertragsärzt*innen, Vertragszahnärzt*innen und Vertragspsychotherapeut*innen dürfen mit Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen oder mit Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine Zuweisung oder eine Übermittlung von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen zum Gegenstand haben. Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz können sich jedoch ergeben, wenn und soweit gesetzlich etwas anderes bestimmt oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall ein anderes Vorgehen geboten ist, vgl. § 33a Abs. 5 Satz 3 SGB V.

Zu berücksichtigen ist auch, dass es Ärzt*innen berufsrechtlich untersagt ist, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts wegen seiner Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

Zentrale Informationsquelle ist das BfArM-Verzeichnis. Dort gibt es neben der Auflistung der DiGA auch Informationen zu den einzelnen Anwendungen. Bisher gibt es DiGA in den Kategorien Herz & Kreislauf, Hormone und Stoffwechsel, Krebs, Muskeln, Knochen & Gelenke, Nervensystem, Nieren und Harnwege, Ohren, Psyche und Verdauung.

In der Regel sollte die Patient*in in der Lage sein..

Allerdings ist zu erwähnen, dass individuelle technische Anforderungen existieren. Diese finden Sie auf der Übersicht über „Aktuelle digitale Gesundheitsanwendungen“ in den Praxishilfen zu finden.

  • Die Anwendung muss für den geplanten Einsatz geeignet und funktionsfähig sein.
  • Es dürfen keine Produktfehler erkennbar sein.
  • Die Funktionsweise ist regelmäßig zu kontrollieren.
  • Sofern sich herausstellt, dass die Anwendung fehlerhaft ist, ist die Patient*in hierüber umgehend zu informieren.

Ja, eine DiGA muss durch Patient*in oder mit der Ärzt*in gemeinsam „genutzt“ werden. Anwendungen, die lediglich andere Geräte wie beispielsweise Sensorik des Smartphones auslesen und Daten übermitteln, sind keine DiGA.

Nein, die Abrechnung vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Anwendung der DiGA kann nur durch niedergelassene Ärzt*innen oder Psychotherapeut*innen erfolgen.

In Krankenhäusern darf ärztliches Personal lediglich im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel verordnen. Für DiGA hat der Gesetzgeber diese Regelungen übernommen und in § 39 Absatz 1a SGB V die Ergänzung eingefügt: „soweit dies für die Versorgung des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, können die Krankenhäuser Leistungen nach § 33a […] verordnen.

Ärztliches Fachpersonal unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Sofern im konkreten Behandlungsfall kein Unterschied zwischen zwei oder mehr DiGA erkennbar ist, kann es im Einzelfall geboten sein, die kostengünstigere DiGA zu verordnen.

Relevante Studien

• Klinischer Studienbericht zu „velibra“: „Wirksamkeit des webbasierten Programms „velibra“ bei Angststörungen in der medizinischen Grundversorgung: Ergebnisse einer randomisierten, kontrollierten klinischen Studie.“, 2020, https://de.velibra.com/downloads/Studienbericht_velibra_Berger_2017_inkl_Append_2020-06-26.pdf

• The Effectiveness of an Internet Intervention Aimed at Reducing Alcohol Consumption in Adults, 2019, https://doi.org/10.3238/arztebl.2019.0127

• Randomized Controlled Trial to Test the Efficacy of an Unguided Online Intervention with Automated Feedback for the Treatment of Insomnia, 2019, https://doi.org/10.1017/S1352465818000486

• Randomised controlled trial of a self-guided online fatigue intervention in multiple sclerosis, 2018, https://doi.org/10.1136/jnnp-2017-317463

• Online Self-Help as an Add-On to Inpatient Psychotherapy: Efficacy of a New Blended Treatment Approach, 2017, https://doi.org/10.1159/000481177