Videosprechstunde

Die Videosprechstunde ist die virtuelle Kommunikation zwischen ärztlichen Fachpersonal und Patient*innen mit Hilfe eines zertifizierten Videodienstanbieters – ergänzen auch Sie Ihr Leistungsangebot.

Mögliche Einsatzszenarien

Präsentation von Befunden
Mitteilung von Befunden online – dank Bildschirmfreigabe können beispielsweise Röntgenbilder den Patient*innen anschaulich erklärt werden.

Beratungen und Vorgespräche
Durchführung von Beratungsgesprächen sowie Vorgesprächen mit Informationen zu anstehenden Eingriffen.

OP-Aufklärung
Informationen über die bevorstehende Operation und die damit verbundenen Behandlungsabläufe und Risiken.

Zweitmeinungsgespräche
Führen von ortsunabhängigen Zweitmeinungsgesprächen zur Notwendigkeit geplanter Operationen oder Behandlungsalternativen mit spezialisierten fachärztlichen Personal.

Visuelle Verlaufskontrollen
Online-Kontrolle der Wundheilung oder der Mobilität nach Operationen oder Verletzungen.

Zweck der Leistung

  1. Bieten Sie Ihren Patient*innen eine moderne ärztliche Versorgung. Diese kann zusätzlich mit der Online-Terminbuchung kombiniert werden.
  2. Erhöhen Sie die räumliche und zeitliche Flexibilität in Ihrem Arbeitsalltag.
  3. Verringern Sie die Ansteckungsgefahr in Ihrem Wartezimmer.
  4. Erhöhen Sie den Service für Ihre Patient*innen durch den Wegfall der Fahrtwege zur Klinik oder Praxis – daher vor allem für körperlich eingeschränkte Patient*innen oder chronisch Erkrankte vorteilhaft.

Sie möchten die Leistung Ihren Patient*innen bei Vivantes anbieten? So gehen Sie vor.

  1. Füllen Sie das Formular zur Vergabe der Zugriffsrechte bei einer Videosprechstunde aus und senden Sie es an
    faq-onlinetermin@vivantes.de.
  2. Die Funktion der Videosprechstunde wird in Zusammenarbeit mit der IT-Abteilung für Sie eingerichtet. Es besteht eine Zusammenarbeit mit einem zertifizierten Videodienstanbieter, welcher bei Gesamt-Vivantes im Einsatz ist.
  3. Nach der Einrichtung erhalten Sie die Anmeldedaten, mit denen Sie den Videodienst nutzen können. Falls Sie bereits die Online-Terminbuchung nutzen, wird Ihr Konto um die Funktionalität Videosprechstunde erweitert.
  4. Besorgen Sie sich das notwendige Equipment, welches aus Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher besteht. Mobile Telefone sind aufgrund der geringen Bildschirmgröße nur bedingt geeignet.
  5. Für die erfolgreiche Durchführung einer Videosprechstunde ist eine stabile Internetverbindung mit einer Bandbreite ab 5 Mbit/s zu gewährleisten.
  6. Stellen Sie sicher, dass Sie zur Durchführung der Videosprechstunden über einen geschlossenen Raum verfügen, welcher eine angemessene Privatsphäre gibt. Sie können sich weiterhin vorbereiten, in dem Sie die Tipps zur virtuellen Kommunikation lesen und verinnerlichen.
  • Ärzt*in informiert die Patient*innen über die Videosprechstunde entsprechend den Anforderungen an die Teilnehmenden zur Durchführung der Videosprechstunde und holt eine Einwilligung der Patient*innen zur Datenverarbeitung des genutzten Videodienstanbieters ein.
  • Zu Beginn der Videosprechstunde sollte auf beiden Seiten eine Vorstellung aller im Raum anwesenden Personen erfolgen.
  • Gegebenenfalls muss die Überprüfung der Identität der Patient*in zu Beginn der Videosprechstunde stattfinden.
  • Für die Authentifizierung neuer Patient*innen bei der ausschließlichen Fernbehandlung gibt es verschiedene Anforderungen, die vom ärztlichen Personal erfragt werden müssen:
    • Patient*in hält die elektronische Gesundheitskarte (eGK) in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten erheben kann.
    • Zu den notwendigen Daten zählen:
      • Bezeichnung der Krankenkasse
      • Namen, Vorname und Geburtsdatum des/der Versicherten
      • Versichertenart
      • Postleitzahl des Wohnortes
      • Krankenversichertennummer
        Hinweis: Die Versichertenart und die Postleitzahl des Wohnortes sind als Information nicht auf der eGK aufgebracht und müssen daher vor der Videosprechstunde erfragt werden, wenn keine Übernahme aus der Patientenstammdatei erfolgen kann.

Genaueres steht in der Anlage 4b BMV-Ä – Kassenärztliche Bundesvereinigung

Diese Regelungen finden keine Anwendung, wenn die Ärzt*in einen bereits bekannten Versicherten, für welche(n) im laufenden Quartal oder im Vorquartal die Prüfung erfolgt ist, behandelt und die bzw. der Versicherte angibt, dass keine Änderungen eingetreten sind. In diesem dem Fall ist die Übertragung der Versichertenstammdaten auf Grundlage der Patientendatei möglich.

Aktueller Prozess bei Vivantes

Aktuelle Einsatzbereiche bei Vivantes

  • (Präoperative) Sprechstunden in verschiedensten Fachbereichen
  • Psychotherapeutische Sprechstunden

Nur für Vivantes Mitarbeitende: Sie möchten sich mit den Kolleg*innen über Ihre Erfahrungen austauschen? Erfahren Sie noch mehr über die Videosprechstunde und weitere digitale Gesundheitsleistungen & werden Sie ein Teil der Vivanet-Gruppe zum Digital Health Playbook. Lassen Sie uns gemeinsam wachsen!

Diese rechtlichen Rahmenbedingungen sind zu beachten:

Für die vertragsärztliche Versorgung ist § 1 I Satz 2 der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) folgende Definition der Videosprechstunden zu entnehmen:

Die Erbringung von Videosprechstunden wird gemäß § 365 SGB V definiert als synchrone Kommunikation zwischen einem Vertragsarzt und einem Patienten über die dem Patienten zur Verfügung stehende technische Ausstattung, ggf. unter Assistenz, z. B. durch eine Bezugsperson, im Sinne einer Online-Videosprechstunde in Echtzeit, die der Vertragsarzt dem Patienten anbieten kann.“

Medizinische Behandlungen – auch soweit diese unter Nutzung von Videokommunikation durchgeführt werden – sind grundsätzlich nach den jeweils bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards durchzuführen, § 630a II BGB. In der Regel wird eine ärztliche Beratung oder Behandlung im persönlichen Kontakt zwischen Ärztin/Arzt und Patientin/Patient vorgenommen. Diese sog. Präsenzbehandlung stellt also den „Goldstandard“ ärztlichen Handelns dar. In medizinisch geeigneten Fällen ist es aber auch zulässig, die Präsenzbehandlung mit der Verwendung von Kommunikationsmedien, wie der Videokommunikation, zu unterstützen oder für die Beratung und Behandlung auch ausschließlich die Videokommunikation zu verwenden. Abzuleiten ist dies aus der Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä). Gemäß § 7 IV Satz 3 MBO-Ä ist eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin/der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.

Das heißt, die jeweiligen Ärztinnen und Ärzte müssen vor und während einer Videosprechstunde stets die Risiken und Vorteile der unterstützenden oder ausschließlichen Videokommunikation einschätzen und abwägen. Dabei muss vor allem erwogen werden, ob die lediglich per Videokommunikation vermittelten Informationen und Wahrnehmungen der Ärztinnen und Ärzte für die Beratung und Behandlung unter fachmedizinischen Gesichtspunkten ausreichen, insbesondere ob aufgrund dessen eine Diagnose mit hinreichender Sorgfalt gestellt werden kann. Falls dies tatsächlich nicht der Fall sein sollte, muss die Patientin/der Patient – abgesehen von nicht anders zu behandelnden Notfällen – auf eine Präsenzbehandlung verwiesen werden.

Hinsichtlich der konkreten Art und Weise der Leistungserbringung und Abrechnung ist wie folgt zu differenzieren:

Beraten oder behandeln niedergelassene Ärztinnen/Ärzte ihre Patientinnen/Patienten in einer Videosprechstunde, gelten hierfür neben den Vorgaben der §§ 630a ff. BGB insbesondere auch die Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern. Wie bereits beschrieben, sieht § 7 IV MBO-Ä den unterstützenden Einsatz bzw. eine ausschließliche Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien vor. Zu beachten ist allerdings, dass § 7 IV MBO-Ä in dieser Form nicht in sämtlichen Bundesländern umgesetzt wurde. So dürfen zum Beispiel die in Brandenburg niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte Behandlungen und Beratungen gerade nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien durchführen.

Für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen/Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen enthält die Anlage 31b zum BMV-Ä weitere Anforderungen. Neben Voraussetzungen zur Informationstechniksicherheit, zum Datenschutz und zur apparativen Ausstattung ist hier beispielsweise bestimmt, dass die Behandlerin/der Behandler einen zertifizierten Videodienstanbieter nutzen muss und auch die – widerrufliche – Einwilligung der Patientin/des Patienten in die Datenverarbeitung des Videoanbieters einzuholen hat. Weiterhin ist die Patientin/der Patient dahingehend zu belehren, dass sie/er selbst die Verantwortung für die sichere Gestaltung der technischen Systeme in ihrer/seiner Heimumgebung trägt. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Videosprechstunde, eingeleitet durch die Vorstellung aller anwesenden Personen, in geschlossenen Räumen, die eine angemessene Privatsphäre sicherstellen, stattfinden. Aufzeichnungen zur Dokumentation der Behandlung sind dabei nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Teilnehmerinnen und/oder Teilnehmer gestattet.

Während die Abrechnung der Videosprechstunde für Privatärztinnen/Privatärzte über einen Rückgriff auf die §§ 1, 3 und 4 GOÄ erfolgt, rechnen Vertragsärztinnen/Vertragsärzte die Videosprechstunde über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale nach EBM ab.

Im Rahmen der Krankenhausbehandlung kommt eine Videosprechstunde zum Beispiel im Rahmen einer vor- oder nachstationären Behandlung in Betracht. In diesem Fall bemisst sich das Entgelt für alle Benutzerinnen/Benutzer einheitlich nach den für vor- oder nachstationären Behandlung geltenden Abrechnungsgrundsätzen.

Wenn und soweit das Krankenhaus an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, kann das Krankenhaus gesetzlich versicherten Patientinnen/Patienten die Videosprechstunde in diesem Rahmen anbieten. Für die Vergütung gilt in der Regel der EBM.

Ist beabsichtigt, die Videosprechstunde außerhalb der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung anzubieten, ist dafür eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Krankenhaus und der Patientin/dem Patienten abzuschließen, da es berufs- und heilmittelwerberechtlich grundsätzlich unzulässig ist, unentgeltlich Beratungen und Behandlungen zu erbringen.

FAQ - Häufig gestellte Fragen

  • Internetfähiges Endgerät mit Mikrofon- und Kamerafunktion. Mobile Telefone sind aufgrund der geringen Bildschirmgröße nur bedingt geeignet.
  • Installation eines aktuellen Webbrowsers (Chrome, Firefox, Microsoft Edge, Safari) auf dem Gerät.
  • E-Mail-Adresse an welche nach der Terminbuchung ein Zugangslink zur Durchführung versendet wird. Zusätzlich ist eine Handynummer zu hinterlegen.
  • Es wird empfohlen, v.a. auf mobilen Endgeräten verwendete Messenger wie beispielsweise WhatsApp, Facebook Messenger oder FaceTime für die Dauer einer Videosprechstunde auszuschalten.
  • Bild- und Tonaufzeichnung sind während der Sprechstunde untersagt.
  • Die Patient*in hat den Klarnamen anzugeben, damit dieser für die Ärzt*in erkennbar ist.

Für die Videosprechstunden mit Ihren Patient*innen muss ein zertifizierter Videodienstanbieter zum Einsatz kommen. Es besteht eine Zusammenarbeit mit einem Anbietenden für alle Fachbereiche von Vivantes. Es dürfen nicht Anbieter wie Zoom, Skype, Microsoft Teams & Co. verwendet werden. Dies ist aufgrund von Datenschutzaspekten unzulässig. Zusätzlich können Sie nur Videosprechstunden mit KV-zertifizierten-Anbietenden abrechnen.

Die Übertragung der Videosprechstunde erfolgt über eine Peer-to-Peer-Verbindung ohne Nutzung eines zentralen Servers. Somit sind die Daten vor, während und nach der Videosprechstunde verschlüsselt. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist sehr sicher. Sämtliche Inhalte der Videosprechstunde dürfen durch den zertifizierten Videodienstanbieter weder eingesehen noch gespeichert werden können. Die Metadaten/technischen Verbindungsdaten müssen nach spätestens drei Monaten gelöscht werden und dürfen nur für die zur Abwicklung der Videosprechstunde notwendigen Abläufe genutzt werden. Die Weitergabe der Daten ist untersagt. Weiterhin der Videodienst keine schwerwiegenden Sicherheitsrisiken aufweisen.

Ja, bei Patient*innen, die bereits persönlich bekannt sind. In den meisten Fällen ist allerdings eine Krankmeldung per Online-Sprechstunde nur für sieben Tage möglich. In der Video-Sprechstunde ist eine Folgeverordnung dann möglich, wenn Patient*innen bereits wegen derselben Krankheit persönlich in der Klinik/Praxis waren und deshalb eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ausgestellt wurde. Weitere Folgebescheinigungen sind dann grundsätzlich auch ohne erneuten Klinik- bzw. Praxisbesuch möglich. Die in der Videosprechstunde ausgestellte AU darf per Post verschickt oder von Patient*innen abgeholt werden.

Das ärztliche Fachpersonal entscheidet, ob das Kind per Videosprechstunde untersucht und behandelt werden kann. Grundsätzlich ist dies möglich, wenn die Untersuchung und Feststellung des jeweiligen Falles im berufsrechtlich zulässigen Rahmen liegen.

Bei akuten Beschwerden kann der/die Ärzt*in ein Rezept für eine passende Medikation ausstellen. Das kann sowohl ein Papierrezept sein, das die Ärzt*in postalisch an die Patient*in sendet, oder, sofern die Ärzt*in über eine entsprechende Software verfügt, ein elektronisches Rezept, das kurz nach der Videosprechstunde für die Patient*in über App oder E-Mail aufrufbar ist.

Es wird kein vollständiger Ersatz des persönlichen Ärzt*in-Patient*in-Kontaktes angestrebt, sondern vielmehr eine Erweiterung des Angebotes und somit ein weiterer Schritt in Richtung patient*innenzentrierte Versorgung angestrebt.

Relevante Studien

• Die Videosprechstunde als Modell der Akzeptanz digitaler Leistungen im Gesundheitswesen, 2021, https://doi.org/10.1055/a-1528-3793

• Video consultation during follow up care: effect on quality of care and patient- and provider attitude in patients with colorectal cancer, 2020, https://doi.org/10.1007/s00464-020-07499-3

• Guidance on the introduction and use of video consultations during COVID-19: important lessons from qualitative research, 2020, https://doi.org/10.1136/leader-2020-000262

• Video consultation for new colorectal patients, 2020, https://doi.org/10.1111/codi.15239